Vereinssatzung

Vereinssatzung des Vereins Kultursalon „Die Flaneure“

Präambel

Der Verein stellt sich in die Tradition der Berliner Salonkultur, zurück gehend auf den ersten von Königin Sophie-Charlotte um 1700 in ihrem Schloss gegründeten Salon, dem bis ungefähr zum Ausbruch des ersten Weltkrieges knapp weitere 100 Berliner Salons folgten, fast alle gegründet von Frauen wie Bettina von Armin, Marie von Radziwill oder Sabine Lepsius, als private gesellschaftliche Orte insbesondere für musikalische Veranstaltungen und Lesungen, bei denen vornehmlich junge Talente der Musik und Literatur gefördert wurden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet Kultursalon „Die Flaneure“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und Lesungen, bei denen Künstler auftreten und ihre Werke und Schriften darstellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben gem. § 2 verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder natürliche Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme ist lediglich der alleinige Beschluss eines Vorsitzenden des Vorstandes nötig; eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

2. Der Verein unterscheidet in:

a. Aktive Mitglieder: Die aktiven Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach den ihnen gegebenen Möglichkeiten unterstützen und an ihrer inhaltlichen Gestaltung mitarbeiten.

b. Fördernde Mitglieder: Statt der aktiven Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt:

Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung. Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoren z. B. zur Satzungsabänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch

a. selbstständigen, schriftlich einzureichenden Austritt mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten oder dem Tod, wobei jegliche Zahlungsverpflichtungen an den Verein erlöschen. Ein Mitglied kann mit einfacher Mehrheit des gesamten Vorstandes ausgeschlossen werden:

• wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

• wegen schwerer Verstöße gegen das Interesse des Vereins

• wenn ein Mitglied seinen Mitgliedbeitrag dem Verein gegenüber mehr als 12 Monate schuldig geblieben ist.

b. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtpersönlichkeit

Der Bescheid über den Ausschuss ist schriftlich zuzustellen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Schriftführer(in). (Nachfolgend werde vorgenannte Begriffe allein aus Gründen der Einfachheit in männlicher Form verwandt.)

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.000,00 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

5. Der Vorstand ist verantwortlich für

• die Führung der laufenden Geschäfte

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• die Verwaltung des Vereinsvermögens

• die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

• die Buchführung

• die Erstellung des Jahresberichts

• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Der Beschluss ist zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

• die Wahl der Kassenprüfer

• die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr

• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes

• die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme an der nichtöffentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand auf elektronischem oder schriftlichem Wege unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. Zur Satzungsänderung ist eine drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine neun-zehntel-Mehrheit erforderlich.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand, dessen Vorsitzende die Versammlung leitet und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet, verpflichtet, unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, falls er bei der ersten Einberufung nicht bereits von der gegebenen Möglichkeit einer Eventualeinladung Gebrauch gemacht hat. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

6. Die Mitglieder können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg ohne Präsensmitgliederversammlung bindende Beschlüsse fassen. Dazu ist der Beschlussvorschlag vom Vorstand an alle Mitglieder zu versenden. Die Frist bis zum Eingang der Rückantwort muss mindestens 2 Wochen betragen. Die Beschlussvorlage muss abschließend die Abstimmungsmöglichkeit Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zur Beschlussvorlage enthalten. Die Beschlussvorlage ist vom Mitglied mit Datums- und Ortsangabe zu versehen und zu unterschreiben bzw. bei elektronischem Verfahren mit dem Namen und einer vereinbarten Einmalkennung zur Authentifizierung zu versehen und fristgerecht an den Vorstand zurückzusenden. Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen oder elektronischen Wege ist gegeben, wenn ¼ der Mitglieder den unterschriebenen bzw. gekennzeichneten Beschlussvorschlag zurücksenden. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung, Liquidatoren

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ⅔ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke und Völkerverständigung.

gez. Jutta Kümmel
gez. Barbara Wais
gez. Christoph Seeger
gez. Harry Waibel
gez. Marita Waibel
gez. Dietrich Ebert
gez. Catharina Hübner
gez. Volker Gustedt